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   OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21   

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OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 (https://dejure.org/2021,53344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 (https://dejure.org/2021,53344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 4 RBs 387/21 (https://dejure.org/2021,53344)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • bussgeldsiegen.de

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung am öffentlichen Ort - IFSG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20.07.2020 Verstoß gegen Maskenpflicht in Innenräumen Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung und deren Notwendigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Maske in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum - Was gehört ins Urteil?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maskenpflicht missachtet: Anforderungen an das Bußgeldverfahren - Corona-Virus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beruht somit auf der Grundannahme des Gesetzgebers, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenmengen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreiten und diese feinen Tröpfchen und Partikel durch den Einsatz von Masken abgefangen werden können (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - OVG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2020 - 6 B 10669/20.OVG -).

    Schließlich ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW auch hinreichend bestimmt (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE zu § 2 Abs. 2 CoronaSchVO NRW in der ab dem 11.05.2020 gültigen Fassung, der eine vergleichbare Begrifflichkeit (" textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)" ) wie § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW enthält).

    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Entsprechende einfache Masken (OP-Masken) sind, soweit der Betroffene sich eine solche nicht selber herstellt, zudem kostengünstig im Einzelhandel zu erwerben, so dass auch die finanzielle Belastung gering ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -).

    Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW nicht etwa eine generelle Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum angeordnet worden ist, sondern die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Mehrzahl der Betroffenen nur für eine kurze Zeit und lediglich in bestimmten Alltagssituationen (einkaufen etc.) betrifft, so dass die Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - ), bei denen es zudem der Normadressat in vielen Fällen selber in der Hand hat, ob er sich in eine solche Situation begibt oder ob er sie vermeidet (zu vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 -).

    Zudem werden die Konsequenzen für den Normadressat durch die zahlreichen in § 3 CoronaSchVO NRW vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich abgemildert (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 539/20

    Maskenpflicht bestätigt

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW nicht etwa eine generelle Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum angeordnet worden ist, sondern die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Mehrzahl der Betroffenen nur für eine kurze Zeit und lediglich in bestimmten Alltagssituationen (einkaufen etc.) betrifft, so dass die Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - ), bei denen es zudem der Normadressat in vielen Fällen selber in der Hand hat, ob er sich in eine solche Situation begibt oder ob er sie vermeidet (zu vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 -).

    Zudem werden die Konsequenzen für den Normadressat durch die zahlreichen in § 3 CoronaSchVO NRW vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich abgemildert (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -).

    So kann gemäß § 3 Abs. 5 CoronaSchVO NRW die aus Absatz 2 folgende Verpflichtung für Inhaber und Inhaberinnen oder Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt werden (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21

    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 RB 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Die Wirksamkeit von Alltagsmasken zum Infektionsschutz ist mittlerweile auf breiter, international gewonnener Erfahrungen in zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen bestätigt worden (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 RB 35 Ss 94/21 -).

    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Denn durch das (sachgerechte) Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung gehen gesundheitliche Risiken nicht einher (zu vgl. Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -).

    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW nicht etwa eine generelle Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum angeordnet worden ist, sondern die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Mehrzahl der Betroffenen nur für eine kurze Zeit und lediglich in bestimmten Alltagssituationen (einkaufen etc.) betrifft, so dass die Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - ), bei denen es zudem der Normadressat in vielen Fällen selber in der Hand hat, ob er sich in eine solche Situation begibt oder ob er sie vermeidet (zu vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20

    Keine Außervollzugsetzung der sog. Maskenpflicht - Maskenpflicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Zudem werden die Konsequenzen für den Normadressat durch die zahlreichen in § 3 CoronaSchVO NRW vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich abgemildert (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Gerade bei komplexen Regelungsgegenständen sinkt daher das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 - OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - Beschluss vom 15.04.2020 - 13 B 440/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 13.11.2020 - 1 B 350/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 - ohne Corona-Bezug: BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 - vgl. auch Martini/Thyiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

    Denn durch das (sachgerechte) Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung gehen gesundheitliche Risiken nicht einher (zu vgl. Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -).

    Entsprechende einfache Masken (OP-Masken) sind, soweit der Betroffene sich eine solche nicht selber herstellt, zudem kostengünstig im Einzelhandel zu erwerben, so dass auch die finanzielle Belastung gering ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Daraus folgt, dass die Rolle des Gesetzgebers durch Einfügen des § 28a Abs. 1 IfSG im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt worden ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Ferner lässt sich den vorbezeichneten Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen als im Grundsatz zulässige Maßnahmen ausdrücklich gebilligt hat, so dass auch die potentielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen worden sind (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20. NE -).

    Auf diese Dynamik kann daher regelmäßig die Exekutive aufgrund ihrer Handlungsflexibilität zeitnah reagieren, so dass gewährleistet ist, dass die Behörden bei einer Pandemie flexibel, an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und damit effektiver reagieren können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20 - Martini/Thiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW nicht etwa eine generelle Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum angeordnet worden ist, sondern die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Mehrzahl der Betroffenen nur für eine kurze Zeit und lediglich in bestimmten Alltagssituationen (einkaufen etc.) betrifft, so dass die Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - ), bei denen es zudem der Normadressat in vielen Fällen selber in der Hand hat, ob er sich in eine solche Situation begibt oder ob er sie vermeidet (zu vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1670/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020 - 13 B 1670/20.NE -).

    Auch das Robert-Koch-Institut gelangt zu dieser Einschätzung und empfiehlt daher das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020 - 13 B 1670/20 -), so dass an der grundsätzlichen Geeignetheit des Tragens von Alltagsmasken keine ernsthaften Zweifel bestehen können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21
    Denn durch § 28a IfSG werden die bereits in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG teilweise als Generalklausel ausgestalteten Voraussetzungen für das Ergreifen von besonderen Schutzmaßnahmen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite in Form von Regelbeispielen präzisiert und dabei unter die zusätzliche Voraussetzung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gestellt (zu vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 - VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 S 381/21 - Greve, NVwZ 2020, 1786, 1788; Sangs, NVwZ 2020, 1780, 1784).

    Der hinreichenden Bestimmtheit der vorbezeichneten Ermächtigungsgrundlage steht ebenfalls nicht entgegen, dass in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geregelt ist, ohne dass eine Eingrenzung dieser Verpflichtung auf bestimmte, im infektionsschutzrechtlichen Sinne besonders gefährliche Orte oder im Hinblick auf besonders gefährliche Situationen erfolgt ist (zu vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 -).

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21

    Abstandsgebot; Corona-Virus; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

  • OLG Hamm, 08.02.2021 - 1 RBs 2/21

    CoronaschutzVO NRW, Verfassungsmäßigkeit Zusammenkunft, Ansammlung

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14

    Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in

  • OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20

    Ordnungswidrigkeiten: Auch eine Verstoß gegen eine außer Kraft getretene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

  • VG Neustadt, 10.09.2020 - 5 L 757/20

    Coronakrise: Kein Gesichtsvisier statt Maske in der Schule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2020 - 6 B 10669/20

    Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • VG Koblenz, 07.09.2020 - 4 L 764/20

    Schüler müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

  • BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13

    Durchsuchung bei einer Gesellschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 381/21

    Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 350/20

    Zwanzigste Coronaverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 5; Schließung von

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

    Gerade bei komplexen Regelungsgegenständen sinkt daher das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 - OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 B 398/20.

    Denn durch § 28a Abs. 1 IfSG werden die bereits in § 28 Abs. 1 S. 1 u. 2 IfSG teilweise als Generalklausel ausgestalteten Voraussetzungen für das Ergreifen von besonderen Schutzmaßnahmen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite in Form von Regelbeispielen präzisiert und dabei unter die zusätzliche Voraussetzung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gestellt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 - VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 S 381/21 - Greve, NVwZ 2020, 1786, 1788; Sangs, NVwZ 2020, 1780, 1784).

    Daraus folgt, dass die Rolle des Gesetzgebers durch das Einfügen des § 28a Abs. 1 IfSG im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Ferner lässt sich den vorbezeichneten Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen als im Grundsatz zulässige Maßnahmen ausdrücklich gebilligt hat, so dass auch die potenzielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen worden sind (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Auf diese Dynamik kann daher regelmäßig die Exekutive aufgrund ihrer Handlungsflexibilität zeitnah reagieren, so dass gewährleistet ist, dass die Behörden bei einer Pandemie flexibel, an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und damit effektiver reagieren können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4 - 5/21 - OVG Münster vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - OVG 11 Ss 104/20 - Martini/Thiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

    Soweit in § 13 IfSBG NRW auf § 32 IfSG insgesamt und nicht etwa speziell auf § 32 S. 1 IfSG verwiesen wird, liegt hierin keine Nichtbeachtung des Zitiergebots, das zur Nichtigkeit der betreffenden Verordnung führen könnte, da § 32 IfSG nur eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ge- bzw. Verboten enthält, so dass auch bei einem pauschalen Verweis auf § 32 IfSG Zweifel darüber, von welcher Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht werden soll, nicht aufkommen können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - ; BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 10. Ed., IfSG, § 32, Rn. 5).

    Ebenfalls unschädlich ist es, wenn die Verordnungsermächtigung - anders als in § 32 S. 2 IfSG explizit vorgesehen - nicht durch Verordnung, sondern durch ein verordnungsersetzendes Landesgesetz delegiert wird, da diese Befugnis dem Landesgesetzgeber gem. Art. 80 Abs. 1 GG ausdrücklich eingeräumt ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -).

    Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, § 4 Abs. 4 OWiG finde im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, weil diese Vorschrift ein zeitlich begrenztes Gesetz voraussetze, woran es hier jedoch fehle, da lediglich eine Verordnung vorliege, verkennt sie, dass der Gesetzesbegriff des § 4 Abs. 4 OWiG nicht nur Gesetze im formellen, sondern auch im materiellen Sinne umfasst, wozu auch Rechtsverordnungen zählen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Auflage, OWiG, § 4, Rn. 37 f.; MüKoStPO/Putzke, 1. Aufl., EGStPO, § 7, Rn. 2).

    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020 - 13 B 1670/20.NE - ).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, müssen daher die zudem nicht schrankenlos gewährleisteten Grundrechte aus Art. 6 Abs. GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurücktreten (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 - für die Maskenpflicht; zu vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sog. " Bundesnotbremse ").

  • BGH, 08.02.2022 - 3 ZB 4/21

    Polizeilicher Unterbringungsgewahrsam in Nordrhein-Westfalen gegen einen

    Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (u.a. Beschlüsse vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE, juris; vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE, juris; vom 29. Juli 2020 - 13 B 792/20.NE, juris; vom 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE, juris; s. auch vom 15. Dezember 2020 - 13 B 1731/20.NE, juris; vom 10. Februar 2021 - 13 B 1932/20.NE, juris; vom 12. Februar 2021 - 13 B 1750/20.NE, juris, zur Rechtslage nach Einführung des § 28a IfSG) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 RBs 387/21, juris Rn. 17 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihren verschiedenen Fassungen sowie des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzkonformität der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sogenannten Bundesnotbremse (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a., NJW 2022, 139).
  • OLG Oldenburg, 13.03.2023 - 2 ORbs 17/23

    Bußgeld gegen Chirurg wegen Weigerung der Vorlage eines Impfnachweises;

    Im Hinblick auf § 4 Abs. 3 OWiG (Meistbegünstigungsprinzip) ist es zwar zutreffend, dass die Ausnahme hiervon durch § 4 Abs. 4 OWiG (Zeitgesetz) dann nicht zum Tragen kommt, wenn "sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt." (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 RBs 387/21 -, Rn. 50, juris).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2023 - 2 ORbs 35 Ss 235/23

    Bußgeldsache: Verstoß der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wegen Nichtvorlage des

    Der Senat kann dabei offenlassen, ob dies nur für Zeitgesetze im weiteren Sinne (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 - 2 ORbs 17/23 -, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 ORbs 132/23 -, juris Rn. 13; wohl auch OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 -, juris Rn. 21 und OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris Rn. 12) oder auch für Zeitgesetze im engeren Sinne gilt (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris Rn. 33 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 RBs 387/21 -, juris Rn. 50; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 35; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 36; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 2 Rn. 37).
  • OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23

    Corona, einrichtungsbezogene Nachweispflicht, kein Betretensverbot, kein

    Beruht eine spätere Neubewertung nicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse, sondern darauf, dass sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt, ist auf das Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG abzustellen (vgl. OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 - juris, jeweils mwN; Rogall, aaO, § 4 Rn. 37, mwN).
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